Wissenswertes über die Blue Card in Deutschland

Wer kann eine Blue Card erhalten?

Eine Blaue Karte EU (Aufenthaltserlaubnis nach § 19a AufenthG n.F.) wird einem Ausländer erteilt, wenn er einen deutschen, anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt.

Eine Blaue Karte wird nur für einen konkreten Arbeitsplatz erteilt, mit dem ein Bruttojahresgehalt in Höhe von  48.400 Euro (Stand 2015), in sogenannten Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte ) in Höhe von 37.752 Euro (Stand 2015) erzielt wird.

Für welche Dauer wird eine Blue Card erteilt?

Die Blaue Karte EU wird auf maximal vier Jahre befristet. Wenn das Arbeitsverhältnis kürzer als vier Jahre ist, wird die Blaue Karte für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate erteilt.

Wird eine Vorrangprüfung durchgeführt? Werden Angehörige des deutschen Arbeitsmarkts privilegiert behandelt? Werden die Arbeitsbedingungen überprüft?

Auf eine Vorrangprüfung sowie auf Prüfung der Arbeitsbedingungen wird bei Erreichen der Gehaltsgrenze in Höhe von 48.400 Euro (Stand 2015) grundsätzlich verzichtet.

Bei Absolventen inländischer Hochschulen wird auch in Mangelberufen auf Durchführung einer Vorrangprüfung und auf die Prüfung der Arbeitsbedingungen verzichtet.

Bei Absolventen ausländischer Hochschulen entfällt bei einem Arbeitsplatzangebot in Mangelberufen die Vorrangprüfung. Eine Prüfung der Arbeitsbedingungen findet jedoch statt.

Können Familienangehörige von Blue-Card-Inhabern mit nach Deutschland einreisen?

Ja. Familienangehörige können Blue Card-Inhaber begleiten und erhalten in Deutschland ebenfalls Aufenthaltserlaubnisse.

Können Familienangehörige von Blue-Card-Inhabern in Deutschland uneingeschränkt arbeiten?

Die Familienangehörigen von Inhabern einer Blauen Karte können sofort uneingeschränkt arbeiten.

Müssen Ehegatten vor der Einreise deutsche Sprachkenntnisse besitzen?

Der Ehegattennachzug darf nicht von vor der Einreise erfolgten Integrationsleistungen abhängig gemacht werden. Der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse ist nicht erforderlich.

Wann kann der Inhaber einer Blue Card ein Daueraufenthaltsrecht erhalten?

Inhaber einer Blauen Karte können bereits nach 33 Monaten, bei Deutschkennnissen nach dem Niveau B1 nach 21 Monaten ein Daueraufenthaltsrecht erhalten.

Kann die Blue Card bei einem längeren Aufenthalt außerhalb der EU verloren gehen?

Inhaber der Blauen Karte EU können sich bis zu zwölf Monate außerhalb der EU aufhalten, ohne dass sie dadurch den Aufenthaltstitel verlieren.

Können Inhaber einer Blue Card in ein anderes EU-Land weiterwandern?

Hochqualifizierte mit einer Blauen Karte EU können nach 18 Monaten in einen anderen EU-Staat weiterwandern.

Werden die Aufenthaltszeiten mit einer Blauen Karte in anderen EU-Staaten auf ein Daueraufenthaltsrecht angerechnet?

Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten können für den Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts kumuliert werden.

Muss bei der Weiterwanderung innerhalb der EU ein Visumsverfahren durchgeführt werden?

Ein Antrag kann durch die meisten weitergewanderten Antragsteller im Inland gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Einreise nach Deutschland zu stellen.

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Gesetzestext § 19a AufenthG n.F.

§ 19a AufenthG n.F. – Blaue Karte EU

(1) Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn

1. er
a) einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt oder

b) soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt, eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt,

2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann, und

3. er ein Gehalt erhält, das mindestens dem Betrag entspricht, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung folgendes bestimmen:

1. die Höhe des Gehalts nach Absatz 1 Nummer 3,

2. Berufe, in denen die einem Hochschulabschluss vergleichbare Qualifikation durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, und

3. Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht. Rechtsverordnungen nach Nummer 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich drei Monate ausgestellt oder verlängert.

(4) Für jeden Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU ist in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich; die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.

(5) Eine Blaue Karte EU wird nicht erteilt an Ausländer,

1. die die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 oder 2 erfüllen,

2. die einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Absatz 5
oder 7 Satz 1 oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 gestellt haben,

3. deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten,

4. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Saisonarbeitnehmer zugelassen wurden,

5. die im Besitz einer Duldung nach § 60a sind,

6. die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1) fallen, für die Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland oder

7. die auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten anderseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist.

(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

Entgeltgrenzen:

§ 41a BeschV n.F.

Die Höhe des Gehalts nach § 19a Absatz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Das Bundesministerium des Innern gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt

2) Für Berufe, die zu den Gruppen 21, 221 und 25 der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehören, beträgt die Höhe des Gehalts nach § 19a Absatz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes 52 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend“

Verzicht auf Vorrangprüfung und Prüfung der Arbeitsbedingungen:

㤠3a BeschV n.F:

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Blauen Karte EU, wenn der Ausländer

1. ein Gehalt nach § 41a Absatz 1 erhält oder

2. einen inländischen Hochschulabschluss besitzt und die Voraussetzungen des § 41a Absatz 2 erfüllt.

Keine Vorrangprüfung für Absolventen ausländischer Hochschulen in Mangelberufen

§ 27 Abs. 2 BeschV n.F.

„(2) Die Zustimmung zu einer Blauen Karte EU kann erteilt werden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen nach § 41a Absatz 2 erfüllt.

Erlöschen der Blauen Karte bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 12 Monaten:

§ 51 AufenthG n.F:

c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate.“

Antragstellung im Inland durch Weitergewanderte:

§ 39 AufenthV n.F:

„7. er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde,
und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen.“

Erteilung einer Niederlassungserlaubnis:

§ 19a Abs.6 AufenthG n.F.

(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

Kumulierung von Aufenthaltszeiten in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten für den Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts

§ 9b AufenthG n.F.

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurde, wenn sich der Ausländer

1. in diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Blauen Karte EU mindestens 18 Monate aufgehalten hat und

2. bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber der Blauen Karte EU im Bundesgebiet aufhält.
Nicht angerechnet werden Zeiten, in denen sich der Ausländer nicht in der Europäischen Union aufgehalten hat. Diese Zeiten unterbrechen jedoch den Aufenthalt nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn sie zwölf aufeinander folgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeit-raums nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 insgesamt 18 Monate nicht überschreiten. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend auf Familienangehörige des Ausländers anzuwenden, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30 oder 32 erteilt wurde.“

„7. wer seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde.“

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