Aufenthaltserlaubnis für Forscher

Internationale Wissenschaftler und Forscher benötigen häufig ein Visum, um nach Deutschland einzureisen zu können. Auch eine Aufenthaltserlaubnis ist gelegentlich nötig. Ob Sie die Dokumente brauchen, hängt davon ab, aus welchem Land Sie kommen und wie lang Sie bleiben möchten.

  • § 18 d, 18e, 18c Aufenthaltsgesetz enthalten Regelungen zur Zuwanderung von Forschern für einen Forschungsaufenthalt in Deutschland.

Nach § 18d Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer (sog. Drittstaatsangehörige) ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zweck der Forschung unter besonderen Umständen erteilt.

Allgemeine und besonderen Erteilungsvoraussetzungen:

Da die Forscher mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz systematisch den Regelungen zu Fachkräften zugeordnet werden, sind neben den besonderen Erteilungsvoraussetzungen des §18d AufenthG auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 2 grundsätzlich zu prüfen. Abweichend von § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 muss jedoch kein Beschäftigungsverhältnis begründet werden; es genügen z.B. auch Forschungsaufenthalte von Stipendiaten. Erforderlich ist hier die Vorlage einer wirksamen Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Forschungsvertrag zwischen dem Antragsteller und einer Forschungseinrichtung zur Durchführung eines konkreten Forschungsvorhabens.

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 bzw. Abs. 6 AufenthG gelten zudem die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 uneingeschränkt. Hiernach ist der begehrte Titel zu erteilen.

Dabei ist zwischen einer anerkannten und nicht-anerkannten Forschungseinrichtungen zu unterscheiden, mit denen der Forscher entsprechende Verträge oder Vereinbarungen abschließt.

  • Anerkannte Forschungseinrichtungen im Sinne des § 18d i.V.m. § 38 a Abs. 1 AufenthV können auch Unternehmen sein, die Forschung betreiben.
  • Auch die Forschung an einer nicht-anerkannten Forschungseinrichtung fällt unter den Regelungsbereich von § 18d AufenthG. Eine nicht-anerkannte Einrichtung betreibt trotz allem Forschung im Sinne des § 18d Abs. 1 S. 1 Nr. 1b, wenn es sich um systematisch betriebene, schöpferische Arbeit mit dem Zweck der Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft handelt und dieses Wissen mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden, eingesetzt wird.

Da die Anerkennung als Forschungseinrichtung durch das BAMF nur befristet erfolgt (§ 38 a Abs. 4 AufenthV) und auch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen wird (§ 38 b AufenthV), ist vor jeder Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 18d Abs. 1 bzw. 6 im Internet anhand der Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und der allgemeinen Kostenübernahmeerklärungen festzustellen, ob die Forschungseinrichtung noch anerkannt ist (vgl.§ 38 e AufenthV) oder es sich um eine nicht-anerkannte Forschungseinrichtung im Sinne von Nr. 1b handelt.

Hier finden Sie eine Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und der allgemeinen Kostenübernahmeerklärungen der BAMF:

https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/ListenAnerkennungsverfahren/001-liste-der-anerkennungen.html

Lebensunterhaltssicherung:

Es sind keine Mindestgehaltsgrenze festgesetzt. Als für eine Forscher als Fachkraft mit akademischer Ausbildung muss das Gehalt angemessen sein, um die Lebensunterhaltskosten zu sichern.

Kostenübernahmeerklärung / Verzicht auf die Vorlage der Kostenübernahme

Der Antragsteller muss grundsätzlich eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung vorlegen (Ausnahmen vgl. § 18d Abs. 2 und 3 AufenthG). Darin muss sich die Einrichtung verpflichten, die Kosten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung oder des Vertrages durch den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und eine Abschiebung des Ausländers entstehen, zu tragen.

Auf das Erfordernis einer schriftlichen Kostenübernahmeerklärung ist im Regelfall nach § 18d Abs. 2 S. 1 AufenthG bei öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen zu verzichten.

Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auch gegenüber dem BAMF allgemein für sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Abgabe allgemeiner Übernahmeerklärung).

Wie kann man als Forscher das Visum beantragen?

Für den Antrag auf ein Visum wenden Sie sich an die deutsche Botschaft oder das Konsulat in Ihrem Heimatland. Die Adressen der deutschen Auslandsvertretungen finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts. Dort erfahren Sie auch, welche Unterlagen Sie genau benötigen. Die Anträge und alle nötigen Unterlagen können für gewöhnlich direkt von den Websites der Auslandsvertretungen heruntergeladen werden.

In der Regel nötige Unterlagen:

  • gültiger Reisepass
  • Nachweis eines Vertrags oder Zulassung von einer Hochschule, Universität oder anerkannte Forschungszentrum zwecks Forschung
  • Nachweis einer Krankenversicherung
  • Nachweis der Finanzierung
  • Nachweise von bisherigen Studienleistungen und Sprachkenntnissen (Englisch oder Deutsch)
  • Ein anerkannter Hochschulabschluss (Master oder Promotion)
  • evtl. ein Gesundheitszeugnis

 

Für wie lange erhalte ich die Aufenthaltserlaubnis:

Sollte die Dauer des Vorhabens unbestimmt sein, so ist die Erlaubnis regelmäßig für drei Jahre zu erteilen. Anderes gilt für die Fälle nach § 18d Abs. 1 S. 1 Nr. 1b an nicht-anerkannten Forschungseinrichtungen. Hier soll die Aufenthaltserlaubnis jeweils für 1 Jahr erteilt und verlängert werden.

Für nachzugsberechtigte Familienangehörigen der Forscher gelten privilegierte Regelungen.

  • Gemäß § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 AufenthG wird für den Nachzug der Ehegatten der Forscher auf das Erfordernis der Verständigung der deutschen Sprache auf einfache Art verzichtet.
  • Gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufenthG kann das nachzugswillige, minderjährige ledige Kind eines Forschers, das bereits das 16. Lebensalter vollendet hat, auch ohne die deutsche Sprache zu beherrschen, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Unser Team unterstützt Sie in Zusammenarbeit mit den deutschen akademischen Instituten sowie dem Auswärtigen Amt und der deutschen Botschaft an Ihrem Heimatland bei der Visumsverfahrens.

  • Öffnungszeiten der Kanzlei

    Montag - Donnerstag:
    9-12 Uhr & 14-18 Uhr
    Freitag:
    9-12 Uhr & 14-16 Uhr
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