Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 21 AufenthG

Selbständige Unternehmer erhalten eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel dann, wenn vom Investitionsprojekt positive wirtschaftliche Auswirkungen zu erwarten sind und die Finanzierung gesichert ist.

Hierzu muss das Investitionsprojekt folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss ein wirtschaftliches und/oder regionales Interesse bestehen.
  • Das Investitionsprojekt muss positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen.
  • Die Finanzierung muss gesichert sein.

Die örtliche Ausländerbehörde überprüft individuell je Investitionsprojekt, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Dabei beurteilt sie insbesondere:

  • die Tragfähigkeit der Geschäftsidee
  • die unternehmerischen Erfahrungen des Investors
  • den Kapitaleinsatz
  • die Auswirkungen des Investitionsprojektes auf die (regionale) Beschäftigungs- und Ausbildungssituation
  • den zu erwartenden Beitrag für Innovation, Forschung und Entwicklung in Deutschland.

Die Ausländerbehörde bezieht bei der Beurteilung des Investitionsprojektes örtliche Gewerbebehörden, die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern ein.

Die Aufenthaltserlaubnis für Selbständige ist befristet, meist bis zu drei Jahren. Ist das Investitionsprojekt erfolgreich verlaufen (und scheinen Erfolg und damit der Lebensunterhalt auch weiterhin gesichert), kann nach drei Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden.

Ausstellen der Aufenthaltserlaubnis

Selbständige Unternehmer erhalten von den deutschen Botschaften zunächst ein nationales Visum, mit dem die Einreise nach Deutschland erfolgt.

Die Aufenthaltserlaubnis wird dann in Deutschland nach Einreise von der lokal zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt.

Wer ist selbständig?

Ausländische Unternehmer gelten als selbständig, wenn sie etwa eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • Einzelunternehmer (inkl. Freiberufler)
  • Gesellschafter einer Personengesellschaft
  • Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, die keine Arbeitnehmer sind
  • Geschäftsführer oder leitende Angestellte mit Prokura oder Generalvollmacht, die selbst ein unternehmerisches Risiko tragen.

 

Weitere Informationen über die Leisungen der Kanzlei Jaberi zur Aufenthaltsgenehmigung durch Investition erhalten Sie hier
oder Sie rufen uns an unter: +49 40 413 499 87.

  • Öffnungszeiten der Kanzlei

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